Bauleistung
Für uns Sachverständige ist der Begriff der Bauleistung insbesondere wichtig, da wir definitionsgemäß Planungs- und Überwachungsleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG) und damit eben keine Bauleistung erbringen.
Folglich haben wir zur Vermeidung eines „Steuerabzugs bei Bauleistungen“ (§ 48 EStG) keine sog. Freistellungserkärung zu erbringen, oder einen solchen Abzug zu dulden.
„Planungs- und Bauaufsichtsleistungen von Architekten und Ingenieuren gehören nicht zu den Bauleistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG.“ Quelle: BGH, Urteil vom 07.07.2005 – VII ZR 430/02
„Planungs- und Überwachungsleistungen sind ausdrücklich von den Bauleistungen ausgenommen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG). Hierunter fallen ausschließlich planerische Leistungen (z. B. von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieuren), Labordienstleistungen (z. B. chemische Analyse von Baustoffen) oder reine Leistungen zur Bauüberwachung, zur Prüfung von Bauabrechnungen und zur Durchführung von Ausschreibungen und Vergaben.“
Quelle: https://www.haufe.de/finance/steuern-finanzen/wechsel-der-steuerschuldnerschaft-bei-bauleistungen-1102014/leistungen-die-nicht-zu-den-bauleistungen-zaehlen_190_320878.html abgerufen am 23.04.2017
Daraus ergibt sich, dass bei Sachverständigenleistungen auch keine Übertragung der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger nach UStG §13b möglich ist.
Siehe auch haushaltsnah, Handwerkerleistung
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