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BauPVO

Seit Juli 2013 gilt in der EU eine neue Verordnung, die harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten festlegt. Die Zielsetzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (EU-BauPVO) ist dieselbe wie schon in der Richtlinie 89/106/EWG, die sie ersetzt: den freien Verkehr mit Bauprodukten auf dem Binnenmarkt und ihre uneingeschränkte Verwendung – ohne Kerben in Schutzniveaus – zu fördern.

Außerdem enthält die Verordnung eine wesentliche Verbesserung bei der Verfügbarkeit von Informationen über gefährliche Stoffe in der CE-Kennzeichnung vor. Angaben über enthaltene besonders besorgniserregende Stoffe nach der REACH-Verordnung (Kandidatenliste) oder ein Sicherheitsdatenblatt sind nun der Leistungserklärung beizufügen (Artikel 6, Absatz 5). Zusätzlich ist noch die Verpflichtung enthalten, bis 25. April 2014 zu prüfen, ob die Stoffdeklaration über die Stoffe der Kandidatenliste hinaus erweitert werden soll (Artikel 67). Das ⁠UBA⁠ hält es für wichtig, die Informationspflichten aus der Umweltgesetzgebung der EU in der Leistungserklärung für Bauprodukte umzusetzen, insbesondere dort, wo bereits europäisch harmonisierte Anforderungen bestehen.

Quelle: UBA, 2016

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