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krebserzeugend

Als krebserzeugend werden Substanzen bezeichnet, die Krebs erzeugen bzw. auslösen oder die Krebserzeugung fördern können. Zur Einstufung und Kennzeichnung werden diese Substanzen nach der CLP-Verordnung in drei Kategorien unterteilt (Im Klammerausdruck sind die bisherigen „alten“ EG-Einstufungen nach der RL 67/548/EWG (EG-Stoffrichtlinie) aufgeführt):

Karzinogen Kategorie 1A
(alte EG-Einstufung: Karzinogen Kategorie 1)

Substanzen, die auf den Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken. Die Einstufung erfolgt überwiegend aufgrund von Nachweisen beim Menschen.
Karzinogen Kategorie 1B
(alte EG-Einstufung: Karzinogen Kategorie 2)

Substanzen, die wahrscheinlich beim Menschen krebserzeugend sind. Die Einstufung erfolgt überwiegend aufgrund von Nachweisen bei Tieren.
Karzinogen Kategorie 2
(alte EG-Einstufung: Kategorie 3)

Substanzen mit Verdacht auf karzinogene Wirkung beim Menschen. Die Einstufung erfolgt aufgrund von Nachweisen aus Studien an Mensch und/ oder Tier, die jedoch nicht hinreichend genug eine Einstufung in Kategorie 1A oder 1B (alte EG-Einstufung: Kategorie 1 oder 2) belegen.

Quelle: Bay. Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

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