Beim Hausverkauf besteht für den Verkäufer eine umfassende Auskunftspflicht. Ungefragt muss er Kenntnisse über Schadstoffbelastungen offenlegen, sonst besteht möglicherweise der Tatbestand der arglistigen Täuschung.
Auskunftspflicht beim Hausverkauf
BUNDESGERICHTSHOF – IM NAMEN DES VOLKES
Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, können einen Mangel der Kaufsache begründen, der ungefragt zu offenbaren ist; Fragen des Vertragspartners müssen vollständig und richtig beantwortet werden
Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragschluss sind im Sachbereich der § 434 ff. BGB nach Gefahrübergang grundsätzlich ausgeschlossen; das gilt jedoch zumindest dann nicht, wenn der Verkäufer den Käufer über die Beschaffenheit der Sache arglistig getäuscht hat.
AZ VZR 30/08